Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
VVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenParagraph eins, (1) Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches.Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
(3)Absatz 3,Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.
Anmerkung
vgl. Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949; V d. BReg. BGBl.
Nr. 690/1976 (sachlicher Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden)
und § 15 Beh-ÜG 1945 und V
BGBl. Nr. 74/1946; und die
Gemeindeordnungen der Länder
Schlagworte
Zuständigkeit, Vollstreckungsbehörden, Bescheidvollstreckung,
Beliehene, übertragener Wirkungsbereich, Selbstverwaltung,
Selbstverwaltungskörper, Rückstandsausweis
Gesetzesnummer
10005223
Dokumentnummer
NOR12061815
Alte Dokumentnummer
N41986185140