Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 53/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Allgemeine Grundsätze

Paragraph eins, (1) Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

  1. Ziffer eins
    die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
  2. Ziffer 2
    soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
    2. Litera b
      die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
  3. Ziffer 3
    die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 3,Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

Anmerkung

vgl. Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949; V d. BReg. BGBl.
Nr. 690/1976 (sachlicher Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden)
und § 15 Beh-ÜG 1945 und V BGBl. Nr. 74/1946; und die
Gemeindeordnungen der Länder

Schlagworte

Zuständigkeit, Vollstreckungsbehörden, Bescheidvollstreckung, Beliehene, übertragener Wirkungsbereich, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungskörper, Rückstandsausweis

Gesetzesnummer

10005223

Dokumentnummer

NOR12061815

Alte Dokumentnummer

N41986185140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P1/NOR12061815

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