(2)Absatz 2,Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.