(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Patentgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind, soweit sie auf Patente Bezug haben und nicht bereits im Bundesgesetz vom 19. März 1947, BGBl. Nr. 80, über die Neuordnung der berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentanwalts-Gesetz 1947) in Geltung gesetzt wurden, in der Fassung vom 13. März 1938 am 19. Juli 1947 wieder in Kraft getreten.Die Bestimmungen des Patentgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind, soweit sie auf Patente Bezug haben und nicht bereits im Bundesgesetz vom 19. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 80, über die Neuordnung der berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentanwalts-Gesetz 1947) in Geltung gesetzt wurden, in der Fassung vom 13. März 1938 am 19. Juli 1947 wieder in Kraft getreten.