vorzubereiten und mindestens sechs Wochen vor der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung den Signatarstaaten dieses Abkommens die vorläufige Tagesordnung für diese Tagung vorzulegen samt den nötigen, darauf bezüglichen Dokumenten und Empfehlungen einschließlich:
(I) Vorschläge hinsichtlich des Programms und Budgets der Organisation für das erste Jahr;(römisch eins) Vorschläge hinsichtlich des Programms und Budgets der Organisation für das erste Jahr;
(II) Untersuchungen bezüglich der Unterbringung der Zentrale der Organisation;(römisch zwei) Untersuchungen bezüglich der Unterbringung der Zentrale der Organisation;
(III) Untersuchungen bezüglich der Festsetzung geographischer Gebiete, im Hinblick auf die eventuelle Errichtung von Regionalorganisationen, wie sie im Kapitel XI der Satzung in Betracht gezogen sind, wobei die Ansichten der betreffenden Regierungen entsprechend zu berücksichtigen sind, und(römisch drei) Untersuchungen bezüglich der Festsetzung geographischer Gebiete, im Hinblick auf die eventuelle Errichtung von Regionalorganisationen, wie sie im Kapitel römisch elf der Satzung in Betracht gezogen sind, wobei die Ansichten der betreffenden Regierungen entsprechend zu berücksichtigen sind, und
(IV) Entwürfe von Finanz- und Personalvorschriften zwecks Genehmigung durch die Gesundheitsversammlung.(römisch vier) Entwürfe von Finanz- und Personalvorschriften zwecks Genehmigung durch die Gesundheitsversammlung.
In der Ausführung der Bestimmungen dieses Absatzes sind die Verhandlungen der Internationalen Gesundheitskonferenz entsprechend zu berücksichtigen.