Bundesrecht konsolidiert

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Dentistengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 90/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die

  1. Ziffer eins
    eigenberechtigt sind,
  2. Ziffer 2
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. Ziffer 3
    über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
  4. Ziffer 4
    die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und
  5. Ziffer 5
    über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß Paragraph 7, verfügen.
  1. Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.
  2. Absatz 3,Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die
    1. Ziffer eins
      zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Absatz eins und 2 berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,
    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, auszustellen. Aus dieser Bescheinigung hat weiters hervorzugehen, daß die Dentisten berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde.
  3. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 5,Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Absatz 4, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR40012073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/90/P4/NOR40012073

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