(3)Absatz 3,Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die
zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind undzur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Absatz eins und 2 berechtigt sind und
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, auszustellen. Aus dieser Bescheinigung hat weiters hervorzugehen, daß die Dentisten berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde.