Bundesrecht konsolidiert

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Dentistengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

21.04.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wirkungskreis.

Paragraph 19, (1) Die Dentistenkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten wahrzunehmen und zu fördern, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und für die Wahrung der Standesehre zu sorgen.

  1. Absatz 2,Die Dentistenkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
    1. Litera a
      den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Ausbildung und fachliche Fortbildung der Dentisten sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in denen die Interessen der Dentisten berührt werden,
    2. Litera b
      Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) zu führen,
    3. Litera c
      über Aufforderung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
    4. Litera d
      in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Dentistenkammer zu vermitteln,
    5. Litera e
      gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder der Dentistenkammer und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben und zu fördern,
    6. Litera f
      die für die dentistische Leistung berechneten Vergütungen zu überprüfen,
    7. Litera g
      Verträge zur Regelung der Beziehungen der Dentisten zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen,
    8. Litera h
      Bestätigungen über die Eintragung in das Dentistenregister auszustellen.
  2. Absatz 3,Die Dentistenkammer hat alljährlich bis spätestens Ende April dem Bundesministerium für soziale Verwaltung Bericht sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129933

Alte Dokumentnummer

N8194928520L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/90/P19/NOR12129933

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