Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO) § 0

Kurztitel

Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1949

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.11.1947

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.11.1947

Index

69/05 Fürsorgewesen

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen zwischen dem Internationalen Kinderhilfsfonds (International Children`s Emergency Fund) und der österreichischen Regierung.
StF: BGBl. Nr. 48/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat mit Beschluß Nr. 57 vom 11. Dezember 1946 einen internationalen Kinderhilfsfonds ins Leben gerufen (im folgenden als Fonds bezeichnet).

Der Fonds stellt seine gegenwärtigen und zukünftigen Hilfsgüter und Beiträge nach dem Entscheid des Exekutivkomitees des Fonds zugunsten von Kindern, Jugendlichen, werdenden und stillenden Müttern Österreichs zur Verfügung.

Die österreichische Regierung (im folgenden Regierung genannt) wünscht die Hilfe des Fonds für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter innerhalb ihres Staatsgebietes. Die Vertreter des Fonds und der Regierung haben das Bedürfnis für eine solche Hilfe in Österreich festgestellt.

Die Regierung hat ihr eigenes Hilfsprogramm für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter und den Plan für die beste Ausnützung und Verteilung der Hilfsgüter oder anderer durch den Fonds vorgeschlagener Hilfsaktionen mit den vom Fonds vorgeschlagenen Hilfsplänen in Einklang gebracht.

Daher haben die Regierung und der Fonds folgendes Übereinkommen geschlossen:

Ratifikationstext

Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch neun am 7. November 1947 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20001692

Dokumentnummer

NOR30001837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/48/P0/NOR30001837

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