Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO) Art. 1

Kurztitel

Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1949

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.11.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel römisch eins.

Beistellung von Hilfsgütern und Dienstleistungen.

A. Der Fonds wird nach Maßgabe der Anforderungen und innerhalb der Grenzen seiner Hilfsmittel Lebensmittel und andere Hilfsgüter und Dienstleistungen zur Hilfe und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, werdenden und stillenden Müttern Österreichs beistellen.

B. Die Regierung wird in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Aktionsplan und auf Grund von später übereinstimmend beschlossenen Verbesserungen Lebensmittel und andere spezielle Hilfsmittel für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter von Österreich beistellen und nimmt zur Kenntnis, daß die Lebensmittel und Hilfsgüter, die durch den Fonds geliefert werden, nur zugunsten dieser Personen, in Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Operationsplan verteilt werden.

C. Die Mengen und die Art der Lebensmittel und Hilfsgüter, die durch den Fonds und durch die Regierung zugunsten der Kinder, Jugendlichen, werdenden und stillenden Mütter von Österreich beigestellt werden, wird von Zeit zu Zeit in entsprechenden Perioden durch gegenseitige Beratung zwischen dem Fonds und der Regierung bestimmt werden.

D. Der Fonds wird für seine Dienstleistungen und Hilfsgüter im Rahmen dieses Abkommens keine Zahlung in ausländischer Währung verlangen und auch keinen Anspruch darauf haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20001692

Dokumentnummer

NOR40025504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/48/A1/NOR40025504

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