(1)Absatz eins,Beabsichtigt ein Geschädigter auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 20/1949, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz), einen Ersatzanspruch gegen den Bund geltend zu machen, so hat er die im § 8 dieses Bundesgesetzes vorgesehene schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu richten.Beabsichtigt ein Geschädigter auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 20 aus 1949,, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz), einen Ersatzanspruch gegen den Bund geltend zu machen, so hat er die im Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes vorgesehene schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu richten.