Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß Paragraph 5,, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.