(4)Absatz 4,Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder Prüfungskommissäre haben sich ihres Amtes zu enthalten, wenn zwischen ihnen und einem Prüfungsbewerber Umstände vorliegen, die ihre Befangenheit im Sinne des § 7 AVG begründen.Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder Prüfungskommissäre haben sich ihres Amtes zu enthalten, wenn zwischen ihnen und einem Prüfungsbewerber Umstände vorliegen, die ihre Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG begründen.