Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.02.1949
Außerkrafttretensdatum
03.09.1999
Abkürzung
AHG
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 12. (1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über die Klage bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.Paragraph 12, (1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über die Klage bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.
(2)Absatz 2,Wenn die Klage auf Ersatz des Schadens gegen den Bund oder ein Land wegen einer Rechtsverletzung erhoben wird, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor dem Verfassungsgerichtshof ist, kann das Gericht sein Verfahren über die Schadenersatzklage bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes (Anm.: richtig: Verfassungsgerichtshofes) unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis über das Verschulden eines Organes gebunden.Wenn die Klage auf Ersatz des Schadens gegen den Bund oder ein Land wegen einer Rechtsverletzung erhoben wird, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor dem Verfassungsgerichtshof ist, kann das Gericht sein Verfahren über die Schadenersatzklage bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes Anmerkung, richtig: Verfassungsgerichtshofes) unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis über das Verschulden eines Organes gebunden.
Anmerkung
Zur Bindungswirkung siehe auch § 268 Zivilprozeßordnung, RGBl.
Nr. 113/1895.
Schlagworte
Unterbrechung, Staatsgerichtsbarkeit, Bindungswirkung
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR12003793
Alte Dokumentnummer
N1194912963P