Bundesrecht konsolidiert

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Sechstes Rückstellungsgesetz § 1

Kurztitel

Sechstes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.09.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch eins. Geltungsbereich des Gesetzes.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Patent-, Marken- und Musterrechte, die dem Eigentümer (Berechtigten) entzogen oder an deren Ausübung er oder seine Erben (Legatare) – im folgenden geschädigte Eigentümer genannt – verhindert worden sind, sofern die Entziehung oder die Behinderung während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder von anderen Anordnungen, insbesonders auch durch Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen gegenüber dem Eigentümer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 466, und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch genommen und beim Deutschen Reichspatentamt angemeldet worden sind.

Schlagworte

Patentrecht, Markenrecht, dRGBl. I S. 466/1942, dRGBl. I S. 257/1943, Diensterfindung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003731

Alte Dokumentnummer

N1194910849Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/199/P1/NOR12003731

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