(2)Absatz 2,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 466, und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch genommen und beim Deutschen Reichspatentamt angemeldet worden sind.Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 466, und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch genommen und beim Deutschen Reichspatentamt angemeldet worden sind.