Bundesrecht konsolidiert

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Religionsunterrichtsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Religionsunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
    1. Litera a
      Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
    2. Litera b
      Polytechnischen Lehrgängen,
    3. Litera c
      allgemeinbildenden höheren Schulen,
    4. Litera d
      berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
    5. Litera e
      Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,
    6. Litera f
      Akademien für Sozialarbeit,
    7. Litera g
      Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.
  2. Absatz 2Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden; Schüler über 14 Jahren können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
  3. Absatz 3An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie nicht unter Absatz eins, Litera e, fallen, ist für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu führen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule, Lehrerbildung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10009217

Dokumentnummer

NOR12118061

Alte Dokumentnummer

N7194928318L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/190/P1/NOR12118061

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