(1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person nicht fristgerecht gestellt (§ 5) oder abgewiesen, so ist durch den Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei der nach § 2, Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission das Verfahren zur Verwertung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen des § 10 entgegenstehen.Wird ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person nicht fristgerecht gestellt (Paragraph 5,) oder abgewiesen, so ist durch den Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei der nach Paragraph 2,, Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission das Verfahren zur Verwertung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen des Paragraph 10, entgegenstehen.