(1)Absatz eins,Geschädigte Anteilsberechtigte [§ 1, Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person mindestens die einfache Mehrheit der Anteilsberechtigten vertreten haben, können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person (§ 7) beantragen.Geschädigte Anteilsberechtigte [§ 1, Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person mindestens die einfache Mehrheit der Anteilsberechtigten vertreten haben, können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß Paragraph 3,, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person (Paragraph 7,) beantragen.