Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fünftes Rückstellungsgesetz § 5

Kurztitel

Fünftes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.08.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Wiederherstellung der juristischen Person.

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Geschädigte Anteilsberechtigte [§ 1, Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person mindestens die einfache Mehrheit der Anteilsberechtigten vertreten haben, können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß Paragraph 3,, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person (Paragraph 7,) beantragen.
  2. Absatz 2,Wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz vorliegen, hat die Rückstellungskommission dem Antrage stattzugeben, es sei denn, daß öffentliche Interessen entgegenstehen. Hierüber kann sie vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eine Äußerung einholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist. Langt sie binnen drei Monaten bei der Rückstellungskommission nicht ein, so hat diese anzunehmen, daß nach Ansicht des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008085

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/164/P5/NOR40008085

Navigation im Suchergebnis