(1)Absatz eins,Auf Antrag eines Anteilsberechtigten, der glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf Rückstellung eines Anteilsrechtes zustünde oder daß sonstige Voraussetzungen nach § 1, Abs. (1) oder Abs. (3), vorliegen, ist ein Sachwalter von der nach dem letzten inländischen Sitz der aufgelösten juristischen Person zuständigen Rückstellungskommission zu bestellen.Auf Antrag eines Anteilsberechtigten, der glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf Rückstellung eines Anteilsrechtes zustünde oder daß sonstige Voraussetzungen nach Paragraph eins,, Abs. (1) oder Abs. (3), vorliegen, ist ein Sachwalter von der nach dem letzten inländischen Sitz der aufgelösten juristischen Person zuständigen Rückstellungskommission zu bestellen.