Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 86a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86a

Inkrafttretensdatum

01.01.1963

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.

Paragraph 86 a,
  1. Absatz eins,Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042322

Alte Dokumentnummer

N3194914972T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P86a/NOR12042322

Navigation im Suchergebnis