Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.
(3)Absatz 3,Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.
Anmerkung
zu Abs. 4:
BGBl. Nr. 157/1949, Art. II
Schlagworte
Fahrnispfändung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042314
Alte Dokumentnummer
N3194914964T