Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch drei. TEIL.
Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.

römisch eins. Abschnitt.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.
  3. Absatz 3,Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

Anmerkung

zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. II

Schlagworte

Fahrnispfändung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042314

Alte Dokumentnummer

N3194914964T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P79/NOR12042314

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