Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch vier. Abschnitt.
Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

Pfändung.

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 65 bis 67,
  2. Absatz 2,Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 69, ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042310

Alte Dokumentnummer

N3194914960T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P75/NOR12042310

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