(1)Absatz eins,Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, sowie von Forderungen aus nicht indossablen Schecks, kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen und aus Einlagebüchern von Banken, Spar- und Vorschußkassen sowie aus Lebensversicherungspolizzen, die auf den Inhaber oder Überbringer lauten, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamtes unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt.