Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.01.1963
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge.
§ 54.Paragraph 54,
Die für das Arbeitseinkommen erlassenen Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind
Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen, Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042290
Alte Dokumentnummer
N3194914940T