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Abgabenexekutionsordnung § 51b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 51a am 25.08.2026
§ 51c am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 51b heute
§ 51b gültig ab 01.01.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 151/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51b
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Versendung und Ausschluss derselben
§ 51b.
Paragraph 51 b,
(1)
Absatz eins,
Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
(2)
Absatz 2,
Obliegt dem Vollstrecker die Versendung, so darf er die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
(3)
Absatz 3,
Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.
Im RIS seit
23.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40115195
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P51b/NOR40115195
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