Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48a
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zuschlag bei Versteigerung im Internet
§ 48a.Paragraph 48 a,
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
Im RIS seit
23.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40115193