Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 48a

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

Paragraph 48 a,

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P48a/NOR40115193

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