Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46c
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.12.2016
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 46c.Paragraph 46 c,
Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.
Im RIS seit
23.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40115192