Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 46b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 46 b,

Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P46b/NOR40115191

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