Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46b
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.12.2016
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 46b.Paragraph 46 b,
Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.
Im RIS seit
23.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40115191