Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 34

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verwahrung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und bei der Abgabenbehörde zu erlegen. Andere Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen, wenn aber die Einbringung der Abgabe dadurch gefährdet erscheint, einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen.
  3. Absatz 3,Werden die gepfändeten beweglichen körperlichen Sachen nicht in Verwahrung genommen, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Abgabenschuldners bestellt wurde, ist dieser unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beantragt werden.
  5. Absatz 5,Gepfändete Geldsorten sind immer abzunehmen. Für die Berechnung des Wertes von Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der von der Nationalbank amtlich notierte Kurs des Pfändungstages maßgebend.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P34/NOR40218068

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