Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 26

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Gebühren und Auslagenersätze

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
    1. Litera a
      Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
    2. Litera b
      Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
    Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
  3. Absatz 3,Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,)

  4. Absatz 5,Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
  5. Absatz 6,Im Falle einer Einstellung nach Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Absatz eins und 3 aufzuheben.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 13, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

Schlagworte

Abgabenbescheid

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246266

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P26/NOR40246266

Navigation im Suchergebnis