Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Bekanntmachung durch Edikt.

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, daß
    1. Ziffer eins
      das Edikt auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werde,
    2. Ziffer 2
      oder, namentlich bei geringerem Werte der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete die Gegenstände sich befinden oder die Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.
  3. Absatz 3,Der Abgabenschuldner kann verlangen, daß mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten auch andere der in Abs. (1) und (2) angegebenen Verlautbarungsarten verbunden werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042259

Alte Dokumentnummer

N3194914909T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P23/NOR12042259

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