Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 17

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Einschränkung der Vollstreckung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Treten die in den Paragraphen 12 bis 14 oder 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.
  2. Absatz 2,Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.

Schlagworte

Überpfändung, Exekutionseinschränkung

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P17/NOR40246263

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