Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 14

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Widerspruch Dritter

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
  2. Absatz 2,Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
  4. Absatz 4,Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Absatz 2, einzustellen.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (Paragraph 44, EO).

Schlagworte

Exszindierung, Vollstreckungswiderspruch

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P14/NOR40246260

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