Bundesrecht konsolidiert

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Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen. § 3

Kurztitel

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 99/1948

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.06.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Artikel römisch zwei.

Paragraph 3,

Die Wirkungen von Sühnefolgen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt. Auf Grund ordentlicher Rechtsmittel anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011456

Dokumentnummer

NOR40231083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/99/P3/NOR40231083

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