ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Geheimhaltung seitens sonstiger Organe
§ 79.Paragraph 79,
Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979.