Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des Paragraph 4 a, Absatz eins,, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.
  2. Absatz eins a,Arbeitsplätze
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.
  3. Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seinem Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 abberufen und verbleibt er im Dienstverhältnis, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Eine Einstufung in die im Paragraph 73, angeführte Bewertungsgruppe, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
  4. Absatz 3,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Absatz 2, anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
  5. Absatz 4,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Absatz 3, ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.
  6. Absatz 5,Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Organs oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode
    zu besetzen.
  7. Absatz 6,Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Absatz 5, angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall der Betrauung mit einem im Absatz 5, angeführten Arbeitsplatz weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich dieser Arbeitsplatz befindet.
  8. Absatz 7,Der Vertragsbedienstete kann von einem im Absatz eins a, oder 5 angeführten Arbeitsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40201507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P68/NOR40201507

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