Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 5, (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz eins bis 4 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach Paragraph 10, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu melden.
  2. Absatz 3,Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Vertragsbedienstete dies unverzüglich seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden. Auf Verlangen der vorgesetzten Dienststelle hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  4. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Treue, Weisung, Verhalten, Dienstzeit, Angelobung, Überstunden, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht, BGBl. Nr. 333/1979

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12111992

Alte Dokumentnummer

N6199656427J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P5/NOR12111992

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