Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 49m

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49m

Inkrafttretensdatum

30.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 49 m, (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Das Dienstverhältnis verlängert sich
    1. Ziffer eins
      um Zeiten
      1. Litera a
        eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
      2. Litera b
        eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG,
      3. Litera c
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      längstens jedoch um drei Jahre;
    2. Ziffer 2
      um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 49 d, für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
    Verlängerungszeiträume gemäß Ziffer eins und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P49m/NOR40019850

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