(4)Absatz 4,Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.