Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46c

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 46 c,
  1. Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        746,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        906,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
    2. Ziffer 2
      für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
      1. Litera a
        746,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        906,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
    3. Ziffer 3
      für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:
      1. Litera a
        746,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        906,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
    4. Ziffer 4
      für die Fachvorstehung:
      1. Litera a
        320,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        480,3 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

Schlagworte

Abteilungsvorstehung

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46c/NOR40189318

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