Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
§ 46b.
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie |
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A | B | C | D |
Euro |
bis zu 5 Jahre | 639,3 | 1 119,6 | 1 332,0 | 1 545,4 |
mehr als 5 Jahre | 746,1 | 1 332,0 | 1 545,4 | 1 758,9 |
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(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:
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1. | Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt. |
2. | Die Dienstzulage reduziert sich |
a) | im vierten Jahr auf 90%, |
b) | im fünften Jahr auf 75% und |
c) | im sechsten Jahr auf 50%. |
3. | Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird: |
a) | Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion, |
b) | Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion, |
c) | Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, |
d) | Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe. |