Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44d

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

Paragraph 44 d,
  1. Absatz eins,Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts und der Kinderzulage anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
  4. Absatz 4,Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im Paragraph 8 a, Absatz eins, Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
  6. Absatz 6,Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110790

Alte Dokumentnummer

N6199549966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44d/NOR12110790

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