Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Schulleitung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 207 h bis 207 k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS.
  3. Absatz 3,Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
  4. Absatz 4,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz vorliegen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, dürfen bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44/NOR40160604

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