Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 42c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42c

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertretung

Paragraph 42 c,
  1. Absatz eins,Eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Absatz eins, Ziffer eins, an derselben Schule zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90i

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40066761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P42c/NOR40066761

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