Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 42b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

15.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L

Paragraph 42 b,
  1. Absatz eins,Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.
  2. Absatz 2,Als nicht gesicherte Verwendung gelten
    1. Ziffer eins
      Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
    2. Ziffer 2
      Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
    3. Ziffer 3
      Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
    4. Ziffer 4
      Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
    5. Ziffer 5
      Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
    6. Ziffer 6
      Verwendung in der Lehrerreserve,
    7. Ziffer 7
      sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, erster Satz ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 4, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90h

Schlagworte

Hauptschule

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40139652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P42b/NOR40139652

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