Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

15.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderurlaub

Paragraph 29 a, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

  1. Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  2. Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12113044

Alte Dokumentnummer

N6199715344A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29a/NOR12113044

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