Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Heimaturlaub

Paragraph 29, (1) Der Vertragsbedienstete, der bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben hat so zu erfolgen, daß durch diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten werden kann und, soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.
  2. Absatz 3,In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
  3. Absatz 4,Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit dem Vertragsbediensteten anläßlich des Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei der Bemessung der Kinderzulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 120/1985;

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110533

Alte Dokumentnummer

N6199547861J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29/NOR12110533

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