Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 20

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzeit

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAuf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 47 a bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
    2. Ziffer 2
      die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
    Auf die in Ziffer 2, angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt war.
  2. Absatz 2Durch die Anwendung des Paragraph 50 a, BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die Paragraphen 50 a,, 50b und 50e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
  3. Absatz 3Durch die Absatz eins und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der Paragraphen 50 a,, 50b und 50e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
  4. Absatz 4Paragraph 48, Absatz 3 a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48, Absatz 3 b, BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 78 a, BDG 1979 oder Paragraph 78 c, Absatz 3, BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, VBG tritt.

Schlagworte

Dienstplan, Wochendienstzeit, Normaldienstplan, Gleitzeit, Schichtdienst, Wechseldienst, Ersatzruhezeit, Bereitschaft, Dienstbereitschaft, Rufbereitschaft, verlängerter Dienstplan, Überstunden, Journaldienst, Wohnungsbereitschaft, Turnusdienst, Meldepflicht

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P20/NOR40212490

Navigation im Suchergebnis