Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstzeit
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsAuf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daßAuf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 47 a bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist unddie Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.Auf die in Ziffer 2, angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt war.
(2)Absatz 2Durch die Anwendung des § 50a BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.Durch die Anwendung des Paragraph 50 a, BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die Paragraphen 50 a,, 50b und 50e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(3)Absatz 3Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.Durch die Absatz eins und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der Paragraphen 50 a,, 50b und 50e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
(4)Absatz 4§ 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph 48, Absatz 3 a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
§ 48 Abs. 3b BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist undParagraph 48, Absatz 3 b, BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und
an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.an die Stelle der Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 78 a, BDG 1979 oder Paragraph 78 c, Absatz 3, BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, VBG tritt.
Schlagworte
Dienstplan, Wochendienstzeit, Normaldienstplan, Gleitzeit, Schichtdienst, Wechseldienst, Ersatzruhezeit, Bereitschaft, Dienstbereitschaft, Rufbereitschaft, verlängerter Dienstplan, Überstunden, Journaldienst, Wohnungsbereitschaft, Turnusdienst, Meldepflicht
Im RIS seit
05.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40212490