Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei beträgt:
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in der Ent- in der Entlohnungsgruppe
lohnungs- _________________________________________________________
stufe p 1 p 2 p 3 p 4 p 5
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Euro
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1 1 305,7 1 278,6 1 251,6 1 224,4 1 197,2
2 1 336,6 1 305,3 1 275,5 1 243,2 1 211,0
3 1 367,7 1 331,9 1 299,5 1 262,1 1 224,5
4 1 398,6 1 358,4 1 323,6 1 280,8 1 238,5
5 1 429,8 1 384,9 1 347,6 1 299,5 1 251,8
6 1 460,5 1 411,5 1 371,8 1 318,3 1 265,3
7 1 491,6 1 438,3 1 395,3 1 336,9 1 278,9
8 1 522,5 1 464,3 1 419,2 1 355,7 1 292,7
9 1 553,6 1 491,0 1 443,3 1 374,4 1 306,0
10 1 585,0 1 517,9 1 467,4 1 393,5 1 319,7
11 1 618,2 1 544,3 1 491,3 1 412,1 1 333,3
12 1 651,9 1 570,9 1 515,3 1 431,0 1 347,3
13 1 688,0 1 598,8 1 539,1 1 449,7 1 360,6
14 1 724,0 1 628,0 1 563,2 1 468,4 1 374,1
15 1 759,9 1 656,8 1 587,8 1 487,6 1 387,9
16 1 796,4 1 687,8 1 613,4 1 506,4 1 401,0
17 1 832,8 1 718,7 1 639,6 1 525,0 1 415,1
18 1 869,3 1 749,4 1 666,6 1 543,9 1 428,5
19 1 905,9 1 780,5 1 694,8 1 562,6 1 442,1
20 1 942,5 1 811,6 1 722,4 1 581,7 1 455,6
21 1 978,7 1 843,2 1 750,4 1 601,9 1 469,6
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(4)Absatz 4,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch zwei versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.