Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas IIEntlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch zwei
§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Paragraph 13, Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.
§ 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.