Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) Art. 5

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5bis.

  1. Absatz eins,Für die Zahlung der Gebühren, die für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt werden, und zwar unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.
  2. Absatz 2,Für die Erfindungspatente verpflichten sich die Unionsländer außerdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate zu erstrecken, oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen; die Bedingungen dieser Maßnahmen zu regeln, bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.

Anmerkung

Vgl.: § 166 Abs. 7 PatG, BGBl. Nr. 259/1970; § 19 Abs. 3 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970; § 41 Abs. 1 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025142

Alte Dokumentnummer

N2194827087S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/7/A5/NOR12025142

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