Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4a
Inkrafttretensdatum
19.08.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4.
A. - (1) Derjenige, welcher in einem der Unionsländer ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.
(2)Absatz 2,Als das Prioritätsrecht begründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der inneren Gesetzgebung jedes der Unionsländer oder nach den zwischen mehreren Unionsländern abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: §§ 93-95 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970; § 24 MSchG,
BGBl. Nr. 260/1970; §§ 19, 20 MuSchG,
BGBl. Nr. 497/1990.
2. Zum Abs. 2: §§ 87-92 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970; § 16 MSchG,
BGBl. Nr. 260/1970; §§ 11-15 MuSchG,
BGBl. Nr. 497/1990.
Schlagworte
Marke, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Gesetzesnummer
10001895
Dokumentnummer
NOR12025129
Alte Dokumentnummer
N2194827074S